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News |
ONLINE-BERATUNG zum Thema Essstörungen! Du hast das Gefühl mit dem Essen stimmt irgendetwas nicht? Du glaubst, Du hast eine Essstörung? Oder eine FreundIn/PartnerIn/Angehörige/r? Per Mail oder per Einzel-Chat kannst Du Dir hier Rat und Hilfe holen.
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Der BKK Landesverband Hessen informiert über...
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... ambulante Psychotherapie
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Teil 1. Voraussetzungen
Eine Psychotherapie wird notwendig, wenn
Ängste oder Depressionen es nicht mehr möglich machen,
den Alltag zu bewältigen. Psychotherapeuten versuchen, Krankheiten
zu heilen oder zumindest den Krankheitsverlauf günstig zu
beeinflussen und zu verhindern, dass sie nicht chronisch werden.
Gesetzlich Krankenversicherte, die sich psychotherapeutisch behandeln
lassen, brauchen keine Überweisung von einem Facharzt, um
zu einem Therapeuten zu gehen, sondern können direkt Fachärzte
für Psychotherapie bzw. Psychotherapeuten (Psychologische
Psychotherapeuten) aufsuchen.
Privatversicherte Patienten sollten sich bei ihrer Versicherung
erkundigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
damit eine Psychotherapie genehmigt wird. Die Privaten Krankenversicherungen
handhaben dies z.T. recht unterschiedlich.
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Teil 2. TherapeutInnen-Suche
Bei der Psychotherapie dürfen auf Kosten
der Gesetzlichen Krankenversicherung nur kassenärztlich zugelassene
psychotherapeutisch tätige Ärzte sowie alle zugelassenen
Psychologischen Psychotherapeuten beziehungsweise (ärztliche)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig werden.
Psychotherapeutisch tätige Ärzte
tragen die Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse.
Man erkennt sie auch an der Gebietsbezeichnung "Psychotherapeutische
Medizin" oder "Psychiatrie" und "Psychotherapie".
Ärzte mit einer speziellen Ausbildung können auch Kinder
und Jugendliche behandeln.
Psychologische Psychotherapeuten sind Diplom-Psychologen,
die eine mehrjährige praktische Tätigkeit ausgeübt
haben. Dazu gehört eine theoretische und praktische Ausbildung.
Psychologische Psychotherapeuten haben eine anerkannte Prüfung
abgelegt. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen
Patienten behandeln, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
Psychiater: Psychotherapeuten und Psychiater
werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwechselt.
Tatsächlich unterscheidet sich der Beruf des Psychiaters
ganz erheblich von dem des Psychotherapeuten. Psychiater haben
Medizin studiert und eine mehrjährige Facharztausbildung
absolviert. Ein Psychiater kennt sich vor allem im Umgang mit
schweren Persönlichkeitsstörungen und Psychosen aus.
Er setzt dabei vorwiegend auf medikamentöse Behandlung, im
Gegensatz zu Psychotherapeuten. Es gibt jedoch auch Psychiater,
die Psychotherapie ausüben. Dies aber nur, wenn sie aufgrund
einer Zusatz-Ausbildung die Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder
Psychoanalyse führen.
Es empfiehlt sich, einen Therapeuten zu
wählen, der über eine langjährige Erfahrung in
der Behandlung von Essstörungen verfügt.
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Teil 3. Therapieumfang & Kosten
Eine Therapie umfasst bei einer Verhaltenstherapie 25 Stunden
(Kurzzeittherapie) und geht bei Überführung in eine
Langzeittherapie bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis
60 Stunden.
Eine Stunde dauert dabei mindestens 50
Minuten. Eine Überschreitung des Therapieumfangs auf bis
zu 80 Stunden (bei der Verhaltenstherapie) ist dann zulässig,
wenn durch diese Verlängerung eine begründete Aussicht
auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführen der Therapie
besteht, muss aber natürlich auch erst von der Krankenkasse
genehmigt werden. Eine Psychotherapie
kann übrigens auch im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation,
also einer so genannten Reha-Massnahme, erfolgen. Dafür sind
aber andere Schritte bei der Genehmigung notwendig.
Psychotherapie wird von der Gesetzlichen Krankenversicherung
im vollen Umfang übernommen, sofern es sich um eine seelische
Krankheit handelt - und dazu gehören u.a. auch Essstörungen.
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen Behandlungen nach den
derzeit anerkannten "Richtlinienverfahren", also Verhaltenstherapie
und psychoanalytisch begründete Verfahren, d.h. die tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie.
Zu Beginn können bei einem kassenärztlich zugelassenen
Therapeuten bis zu fünf vorbereitende Sitzungen (probatorische
Sitzungen) durchgeführt werden, ohne dass ein Antrag für
die Kostenübernahme bei der Kasse gestellt werden muss. Die
Kosten hierfür übernimmt auf jeden Fall die Krankenkasse.
Das Erstgespräch dient i.d.R. dem gegenseitigen Kennen lernen.
Für den Therapeuten ist es dabei wichtig, die Situation und
Anliegen der Betroffenen zu erfahren, und der Betroffene muss
für sich klären, ob er sich diesem Menschen anvertrauen
kann. Danach überweist der Therapeut seinen Patienten zu
einem Arzt, der klärt, ob nicht vielleicht doch eine organische
Erkrankung die Ursache für das Leiden ist. Der Arzt erstellt
nach der Untersuchung einen so genannten Konsiliarbericht, der
innerhalb von drei Wochen an den Therapeuten zurückgegeben
werden muss. Liegen keine organischen Ursachen vor, lässt
sich der Psychotherapeut die von ihm vorgeschlagene Therapie,
Behandlungsart, -umfang und -häufigkeit bei der Krankenkasse
genehmigen.
Für die Verlängerung einer Therapie muss der Therapeut
einen Fortsetzungsantrag bei der Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse
schaltet bei jedem Antrag einen Gutachter ein, der prüft,
ob die Voraussetzungen fYr eine Therapie erfüllt sind.
Für Minderjährige (unter 18 Jahren) fallen keinerlei
Kosten beim Arzt oder bei der Krankenkasse an. Für alle über
18 Jahre ist nur die übliche Praxisgebühr zu zahlen
mit den gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei allen Ärzten.
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Teil 4. Schweigepflicht
Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht,
und das auch bei Minderjährigen. Allerdings kann der Arzt
bei sehr wichtigen Gründen abwägen, ob er nicht doch
die Sorgeberechtigten, also die Eltern, informiert. Er wird dies
allerdings nur bei wirklich außergewöhnlich wichtigen
Gründen tun, da für ihn die Gefahr besteht, dass dadurch
das Arzt-Patienten-Verhältnis erheblich gestört und
der Erfolg der Behandlung gefährdet wird.
Krankenkassen sind im Rahmen des Datenschutzes ebenfalls verpflichtet,
Daten von Patienten nicht an Dritte weiterzugeben. Im Sozialgesetzbuch
ist zudem geregelt, dass Minderjährige nach Vollendung des
15. Lebensjahres selbstständig Anträge auf Sozialleistungen
(im Fall der Psychotherapie bei der Krankenkasse) stellen können,
d.h. hier die Sorgeberechtigten auch nicht weiter involviert werden
müssen.
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Weitere
und direkt auf Deine Situation abgestimmte Informationen über
die Beantragung und den Ablauf psychotherapeutischer Behandlung
erhälst Du bei Deiner Krankenkasse. Für erste allgemeine
Informationen kannst Du Dich aber auch gerne an den BKK Landesverband
Hessen wenden unter: brigitte.feucht@bkk-hessen.de
Deine Angaben werden 100%ig vertraulich behandelt.
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BKK-Literaturtipp: "Essstörungen"
Eine
Informationsbroschüre der Betriebskrankenkassen zum Thema
Magersucht und Eß-Brech-Sucht "Essstörungen sind schwere
psychosomatische Erkrankungen, die durch organische Veränderungen
aufrechterhalten werden. Sie vergehen nicht von allein, und sie
können auch nicht selbst geheilt werden." In dieser Broschüre
wird Betroffenen und ihnen nahestehenden anschaulich erklärt,
wie sich Magersucht und Eß-Brech-Sucht äußern,
wodurch u.a. die Störungen verursacht werden und welche Wege
es für Betroffene aus ihrer Krankheit gibt.
"BKK-Info
zu Essstörungen - Zu dick? Zu dünn?" Ein Faltblatt mit
Tipps und Informationen zu den Formen Essstörungen "BKK -
QuickInfo"
Hier
kannst Du die jeweiligen Informationen anfordern unter:
Brigitte.Feucht@bkk-hessen.de
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Adressen |
von Kliniken, Beratungsstellen usw.
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